Detailergebnis zu DOK-Nr. 43447
Zur Problematik der Schnittstellen zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenverkehrstechnik
Autoren |
W. Leutzbach |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Köln u.a.: Heymanns Verlag, o.J., S. 521-533, 5 B (Sonderdruck aus Straf- und Strafverfahrensrecht, Recht und Verkehr, Recht und Medizin)
Festschrift für Hanskarl Salger zum Abschied aus dem Amt als Vizepräsident des Bundesgerichtshofes. Einleitend wird auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die entstehen, wenn ein Ingenieur zu Wechselbeziehungen zwischen Recht und Technik Aussagen vornimmt. Trotzdem wurde der Versuch verständlicher Ausführungen zu einigen Sachverhalten der im Titel genannten Problematik gemacht. Im ersten Teil wird die Frage, inwieweit sich ein Verkehrsteilnehmer in einer konkreten Situation auch bei gutem Willen tatsächlich, wie gefordert, verhalten kann, erörtert. Hierzu wird das Beispiel der abknickenden Vorfahrt gewählt. In einem zweiten Teil wird die Bedeutung der Wahrnehmung für ein verkehrsgerechtes Verhalten des Verkehrsteilnehmers behandelt, indem der Ablauf eines Prozesses im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall analysiert wird. In einem dritten Teil wird die Wahrnehmungsproblematik und die aus ihr zu ziehenden juristischen Folgerungen, wie sie auch als Thema des Verkehrsgerichtstages 1994 im Arbeitskreis "Optische und akustische Wahrnehmungsfähigkeit im Verkehr" thematisiert wurden, behandelt. In diesem Zusammenhang erfolgt ein Hinweis auf die festliegende Rechtsprechung zur Reaktions- und Bremsansprechzeit, wobei jedoch bei schwierigen Wahrnehmungssituationen, durch unterschiedliche Abhängigkeiten, Abweichungen von der allgemein angenommenen einen Sekunde auftreten können. Abschließend weist der Autor daraufhin, daß die durch die genannten Beispiele aufgeworfenen Fragen von den Juristen beantwortet werden müssen. Letztlich wird festgestellt, daß das gesprochene Recht nicht immer Gerechtigkeit bedeutet, wobei mit einem Zitat von Radbruch konstatiert wird: "Weil es unmöglich ist, festzustellen, was gerecht ist, muß man festsetzen, was rechtens sein soll."