Detailergebnis zu DOK-Nr. 44082
Der Nahverkehrsplan - Seine Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen
Autoren |
R. Batzill |
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Sachgebiete |
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Nahverkehr 13 (1995) Nr. 7/8, S. 11-13, 5 Q
Die nach der Verabschiedung des Regionalisierungsgesetzes des Bundes beschlossenen ÖPNV-Gesetze der Länder und die vorliegenden Entwürfe für solche Landesgesetze enthalten u.a. Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen. Die gewählten Lösungsansätze und Ausgestaltungen sind sehr unterschiedlich. Es ist ein heftiger Streit darüber entbrannt, was ein Nahverkehrsplan regeln kann oder darf. Strittig ist besonders, welche Vorgaben § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ermöglicht. Nach Auffassung des Autors können die Nahverkehrspläne - mit Ausnahme von Baden-Württemberg - nicht nur den konzeptionellen Rahmen für den ÖPNV, sondern auch Details zum Tarif und zum Leistungsangebot festlegen. Die Kompetenz der Länder, den Aufgabenträgern solche Detailfestlegungen vorzugeben, ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 3 PBefG, sondern aus der Befugnis, das Planungsrecht der kommunalen Aufgabenträger näher zu bestimmen. Allerdings binden die aus dieser Befugnis abgeleiteten Detailfestlegungen und ihre Umsetzung in den Nahverkehrsplänen nur die Aufgabenträger bei ihrer Planung, nicht aber die PBefG-Genehmigungsbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung. Die Aufgabenträger können solche Detailplanungen als zuständige Behörden über Auflagen und/oder Vereinbarungen umsetzen. Dann haben sie auch die Genehmigungsbehörden über Genehmigungen nach § 13 a PBefG nachzuvollziehen. Diese Möglichkeit beschränkt sich allerdings auf die Vorgabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wenn die Verkehrsunternehmen mit ihren Linienverkehren nach § 13 PBefG keine ausreichende Verkehrsbedienung sicherstellen.