Detailergebnis zu DOK-Nr. 44549
Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Linienführung (RAS-L), Ausgabe 1995
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
5.10 Entwurf und Trassierung |
Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 1995, 52 S., zahlr. B, T (FGSV-Nr. 296)
Die RAS-L fassen die bisherigen RAS-L-1 "Elemente der Linienführung", Ausgabe 1994, und RAL-L-2 "Räumliche Linienführung", Ausgabe 1970, in aktualisierter Form zusammen. Ihr Aufbau entspricht weitgehend dem der RAS-L-1 und unterscheidet sich lediglich dadurch, daß neben einem Abschnitt zur räumlichen Linienführung ein weiterer neuer Abschnitt "Planungsablauf und Entwurfsstufen", in dem die Methodik des Planungsablaufes mit den Entwurfstufen Vorplanung, Genehmigungs-, Feststellungs- und Ausgangsentwurf und die jeweilige Relevanz der verschiedenen Entwurfsrichtlinien zu diesen Entwurfsstufen erläutert werden. Neu geregelt bzw. bestätigt wurde auch der Geltungsbereich und damit die bereits in den EAHV und EAE enthaltenen Abgrenzungen zwischen diesen drei Regelwerken. Die Kontrolle des Entwurfs und die fahrdynamische Bemessung der sicherheitsrelevanten Entwurfselemente erfolgen nach der Geschwindigkeit V(Index 85). Obwohl die V(Index 85) inzwischen bei dem überwiegenden Teil auch der einbahnigen Straßen durch die Begrenzung auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr einer Projektierungsgröße entspricht als einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 85 % der freifahrenden Pkw bei nasser, sauberer Fahrbahn, ist die Bezeichnung V(Index 85) beibehalten worden, da die Entwurfspraxis hiermit vertraut ist. Für einbahnige zweistreifige Straßen ist das bisherige Verfahren zur Bestimmung der V(Index 85) in Anhängigkeit von Kurvigkeit und Fahrbahnbreite durch neue Untersuchungen an die inzwischen gestiegenen Geschwindigkeiten angepaßt worden. Außerdem ist in die Richtlinien ein weiteres Verfahren zur Schätzung der V(Index 85) für kurze Abschnitte und Einzelkurven eingegangen. In jedem Fall wird die V(Index 85) auf die auf einbahnigen Straßen zulässige Geschwindigkeit von in der Regel 100 km/h begrenzt. Für zweibahnige Straßen wird die Festlegung der V(Index 85) in Abhängigkeit von der Entwurfsgeschwindigkeit beibehalten. Für Straßen mit 2+1-Querschnitten wird die V(Index 85) ebenfalls nach den für zweibahnige Außerortsstraßen getroffenen Festlegungen bestimmt. Durch die Berücksichtigung eines neuen Bewertungshintergrundes der in Messungen ermittelten Häufigkeitsverteilung der Griffigkeitswerte haben sich bei den fahrdynamisch zu bemessenden Entwurfsparametern kleinere Kurvenmindestradien, kürzere Haltesichtweiten und geringere Kuppenhalbmesser ergeben. Eine darüber hinausgehende Verkürzung der Haltesichtweiten und Verminderung der Kuppenhalbmesser, wie sie sich bei der Zugrundelegung realistischer Verzögerungswerte ergeben würde, ist hier noch nicht erfolgt. Hierzu müssen zunächst die Auswirkungen eines neuen Haltesichtweitenmodells auf die Verkehrssicherheit untersucht werden. Die Fahrbahnverbreiterungen in Kurven wurden auch für die Trassierung von Landstraßen weiterhin für erforderlich gehalten und sind deshalb in dem Regelwerk verblieben. Die neuen RAS-L berücksichtigen den gestiegenen Stellenwert des Umweltschutzes und ermöglichen durch die Reduzierung fahrdynamisch begründeter Entwurfsparameter wirtschaftlichere Straßenentwürfe bei gleichzeitiger Wahrung der Verkehrssicherheit.