Detailergebnis zu DOK-Nr. 44618
Die Einrichtung von Tempo-30-Zonen in den Städten - Rechtliche Rahmenbedingungen - Umsetzung der Zonenregelung in den Städten
Autoren |
A. Welge |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung |
Straßenverkehrstechnik 40 (1996) Nr. 2, S. 67-72
Die positiven Auswirkungen einer reduzierten innerörtlichen Geschwindigkeit auf die Verkehrssicherheit, das Wohnumfeld sowie die Luft- und Lärmbelastung sind inzwischen allgemein anerkannt. Eine aktuelle Umfrage des Deutschen Städtetages zeigt, daß die Wirkung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen dort am größten ist, wo in möglichst ausgedehnten und zusammenhängenden Bereichen langsam gefahren werden muß. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Verwaltungsvorschrift des Bundes und die Ausführungserlasse einiger Länder ziehen einer solchen flächenhaften Verkehrsberuhigung jedoch enge Grenzen. Sie zwingen die Städte, kleine Tempo-30-Zonen einzurichten und mit umfangreichen baulichen Maßnahmen abzusichern. Angesichts der kritischen Haushaltslage der Städte kommen jedoch aufwendige Maßnahmen in den nächsten Jahren jedoch nicht in Frage. Sinnvolle Verkehrsberuhigungskonzepte werden unter den jetzigen Rahmenbedingungen mithin nur schwer durchsetzbar sein. Entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Städtetages sollte deshalb Tempo 30 als neue innerörtliche Regelgeschwindigkeit in die Straßenverkehrsordnung eingeführt werden. Nur auf den Hauptverkehrsstraßen sollte weiterhin Tempo 50 gelten.