Detailergebnis zu DOK-Nr. 44627
A-Niveau-Knoten im Bereich von Tunneln (FA 13/90 und 15/90)
Autoren |
R. Lanz W. Schaufelberger F. Marino |
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Sachgebiete |
5.11 Knotenpunkte 15.8 Straßentunnel |
Bundesamt für Straßenbau (Bern) H. 345, 1995, 170 S., zahlr. B, T, Q
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik plangleicher einspuriger Knotenpunkte in Tunneln oder Tunneleinfahrten. Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit dieser Anlagen wurde die visuelle Wahrnehmung über verkehrstechnische Analysen und wahrnehmungspsychologische Laboruntersuchungen überprüft. In einer verkehrstechnischen Analyse wurden die wichtigsten sicherheitstechnischen Einflußfaktoren wie Lage und Geometrie des Knotenpunkts, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Knotenpunktform und Betriebsart, Verkehrsbeziehungen und -zusammensetzung, Tunnelbeleuchtung und -ausrüstung in einzelnen Zonen des Knotenpunktes systematisiert. Die Qualität der Wahrnehmung und Begreifbarkeit wurden überprüft und ihre wesentlichen Einflußfaktoren festgelegt. Nach dieser grundlegenden Typisierung wurde die weitere Untersuchung speziell auf die Probleme an lichtsignalgeregelten Knotenpunkten, an kleinen Kreiseln und bei einem Rückstau im Knotenpunktbereich ausgerichtet. In einem Feldversuch an einem kleinen Kreisel ergaben sich im Vergleich zwischen freier Durchsicht und einem vollen Kern für den letzteren Fall geringere Geschwindigkeiten bei ähnlich hoher Leistungsfähigkeit. In einem Laborexperiment (Videoaufnahmen und beurteilende Testpersonen) wurde die Erkennbarkeit der Knotenpunkte und die Einflüsse von Streulicht und Adaptionszeit untersucht. Sichtprobleme zeigten sich bei allen Knotenpunktformen nur im direkten Einfahrbereich, und hier vor allem bei der Erkennung eines bis dorthin zurückreichenden Rückstaus. Als Ergebnis wird die Realisierung plangleicher Knotenpunkte in Tunneln grundsätzlich befürwortet. Dabei kommen allerdings nur lichtsignalgeregelte Knotenpunkte und kleine Kreisel in Betracht, die beide nicht im direkten Einfahrbereich liegen dürfen. Ein Rückstau bis in diese Zone muß ausgeschlossen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nicht über 60 km/h liegen. Fußgänger und Radfahrer müssen von der Benutzung ausgeschlossen sein.