Detailergebnis zu DOK-Nr. 44785
Wie haftet man außerhalb der Regelwerke?
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Deutsches Ingenieurblatt 3 (1996) Nr. 4, S. 40-43
Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehört die Erstellung eines mängelfreien Werkes. Dazu gehört nach dem Werkvertragsrecht eine Aufklärungspflicht über die Vor- und Nachteile der gewählten Konstruktionen und Techniken. Der Auftragnehmer haftet ohne Verschuldensnachweis auf Nachbesserung und Minderung. Dem Vorwurf des Verschuldens kann der Unternehmer durch Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik begegnen. Diese allgemein anerkannten Regeln der Technik wurden 1906 vom Reichsgericht Leipzig definiert. Damit geht einher, daß nicht unbedingt jede Norm solche anerkannten Regeln darstellt, sondern daß auch von den Gegebenheiten her oft die Regelungen für den jeweiligen Einzelfall modifiziert werden müssen. Aus den Erfolgsschuldversprechen des Werkvertrages ergibt sich, daß die Einhaltung von Normen oder sonstigen Regelungen nur sekundär ist, sondern daß, wie auch immer, ein "Erfolg" herbeigeführt werden muß. Bei Baustofflieferungen muß sich der Unternehmer von der Qualität der Baustoffe überzeugen.