Detailergebnis zu DOK-Nr. 44886
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen - aus rechtlicher und fachlicher Sicht
Autoren |
H. Breloer |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Braunschweig: Thalacker Verlag, 5. überarb. und erw. Aufl. 1996, 110 S., 22 B, 102 Q (DIN A5)
Die der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen zugrundeliegende Sachmängelhaftung wird umfassend dargelegt und anhand zahlreicher Rechtsentscheidungen und -kommentierungen detailliert erläutert. Im Teil I werden die unterschiedlichen Voraussetzungen bei öffentlichen Grundstücken (speziell an Straßen), bei privaten Grundstücken, bei Naturdenkmälern und satzungsrechtlich geschützten Bäumen sowie im Wald zu folgenden Aspekten behandelt: Anforderungen für die Kontrolle, Vorhersehbarkeit von Gefahren, objektiv erforderliche Gefahrenbeseitigung und zumutbare Erhaltungsmaßnahmen. Als Fundstellen sind hierzu angezogene Urteile ausgewiesen. Der Teil II befaßt sich mit Regelwerken als "anerkannte Regeln der Technik". Die gängigen Fachnormen und Richtlinien werden zitiert und auszugsweise wiedergegeben. Infolge erheblich gewachsener Erkenntnisse in der Baumkunde muß bei der Beurteilung zunehmend auch der "Stand der Technik" (z.B. die Erkennungsmerkmale nach dem "Visual Tree Assessment" (VTA)) zugrundegelegt oder sogar der aktuelle "Stand von Wissenschaft und Technik" berücksichtigt werden. Bei Fachgutachten im Rahmen eines Werkvertrages haftet der SV für eventuelle Sachmängel seines Gutachtens. Es muß von objektiv richtigen Tatsachen und Erkenntnissen ausgehen und für den Nichtfachmann nachvollziehbar sein. Bei Nichtfachleuten werden die Grenzen der Fahrlässigkeit niedriger gezogen. Für geschützte Bäume kann der Eigentümer nur soweit haften wie er die Verfügungsgewalt hat; bei Naturdenkmälern verbleibt ihm allenfalls eine Meldepflicht erkannter Gefahren, bei satzungsgeschützten Bäumen bleibt die Verantwortung bestehen, es sei denn, die zuständige Behörde versagt eine Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung der Gefahr. Als Kurzfassung für den Praktiker resümiert die Autorin im Teil III Sachverhalte und Tendenzen. Sie zeigt Widersprüchlichkeiten bei der Beurteilung von Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrollen auf und erkennt eine Wandlung der Gerichte, nach vorübergehend strengeren Anforderungen von überzogenen Sicherheitsmaßstäben wieder abzugehen. Forderungsmaßstab für die Beseitigung der Gefahr wird wieder die objektive Voraussehbarkeit der Gefahr. Eine gebotene Überwachung und Sicherung muß allerdings nachgewiesen werden, z.B. durch regelmäßige Sichtkontrollen. Das mit der fachlichen Untersuchung betraute Fachpersonal muß ständig fortgebildet und mit dem Stand der Technik vertraut sein.