Detailergebnis zu DOK-Nr. 45044
Telekommunikation und gemeindliches Wegerecht - Rechtsgutachten
Autoren |
G. Püttner |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Düsseldorf: Deutscher Städte- und Gemeindebund, 1996, 40 S.
In dem Rechtsgutachten, das für den Deutschen Städte- und Gemeindebund erstattet wurde, befaßt sich der Autor mit den Vorschriften über die Benutzung von Gemeindestraßen durch Telekommunikationslinien in dem Entwurf des Telekommunikationsgesetzes, das inzwischen verabschiedet wurde (vgl. Bundesgesetzblatt 1996 Teil 1 Nr. 39, Seite 1.120 f.). In § 50 Abs. 1 des Gesetzes ist festgelegt, daß der Bund befugt ist, alle Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsleitungen unentgeltlich zu benutzen. Nach § 50 Abs. 2 überträgt der Bund das Recht auf unentgeltliche Benutzung auf private Anbieter von Telekommunikationsleistungen die eine Lizenz hierfür nach § 6 erhalten haben. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß der Bund weder auf Grund von Artikel 73 Nr. 7 Grundgesetz noch auf Grund eines anderen Kompetenztitels die Befugnis habe, die Benutzung von Gemeindestraßen durch Telekommunikationslinien zu regeln. Diese Materie gehöre vielmehr zum Straßenrecht, wobei der Bund nur für die Fernstraßen gesetzgebungsbefugt sei. Die Regelung im Telekommunikationsgesetz verstoße sowohl bzgl. des Straßenbenutzungsrechtes als auch bzgl. der Unentgeltlichkeit der Straßenbenutzung gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz).