Detailergebnis zu DOK-Nr. 45520
Straßenbenutzungsverträge der Versorgungsunternehmen für Telekommunikationsleitungen
Autoren |
A. Krüger |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Straße und Autobahn 48 (1997) Nr. 2, S. 73-75, 21 Q
Steuerkabel werden straßenrechtlich als Bestandteil von Versorgungsleitungen behandelt, wenn sie ausschließlich dem Betrieb der zugehörigen Produktenleitung dienen. Dies hat zur Folge: kein Entgelt für die Benutzung öffentlicher Straßen (Ausnahme: Konzessionsverträge im kommunalen Bereich), teilweise Übernahme der straßenbaubedingten Leitungsänderungskosten durch die Straßenbaulastträger. Steuerkabel sind nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu behandeln, wenn sie Bestandteil einer Telekommunikationslinie sind (Funktionsherrschaft). Dies hat zur Folge: kein Entgelt für die Benutzung öffentlicher Straßen, straßenbaubedingte Änderungskosten der Telekommunikationslinie hat der Lizenznehmer zu tragen. Steuerkabel, die sowohl zu Versorgungs- als auch zu Telekommunikationszwecken benutzt werden, sind weder Versorgungsleitung noch Telekommunikationslinie und sind daher nach den Nutzungsrichtlinien zu behandeln. Dies hat zur Folge: Entgelt für die Benutzung öffentlicher Straßen, straßenbaubedingte Änderungskosten der Telekommunikationslinie obliegen den Sondernutzern.