Detailergebnis zu DOK-Nr. 46026
Die Straße als Mehrzweckinstitut - Vorträge des Forschungsseminars am 21./22. Oktober 1996
Autoren |
W. Blümel (Hrsg.) |
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Sachgebiete |
0.3 Tagungen, Ausstellungen 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Speyer: Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1997, X, 107 S. (Speyerer Forschungsberichte H. 170)
Die zunehmende Bedeutung der Straße für eine über den allgemeinen Verkehr hinausgehende, moderne, nicht verkehrliche Funktion ist Gegenstand des Forschungsberichtes. Im Mittelpunkt der drei Beiträge steht die rechtliche Einordnung dieser sogenannten Mehrzweckfunktion. Die Straße erfüllt in der modernen Industriegesellschaft eine Vielzahl von Funktionen, bei denen zwischen zulassungsfreier und zulassungspflichtiger Nutzung zu unterscheiden ist. Das Verhältnis zwischen Wegerecht und Telekommunikation ist durch das Telekommunikationsgesetz geregelt. Diese rechtliche Grundlage wird jedoch verfassungsmäßig als nicht unbedenklich angesehen. Gleichwohl sollte der vom Gesetzgeber im Telekommunikationsgesetz eingeschlagene Weg der öffentlich-rechtlichen Regelung einer über die gemeingebräuchliche Straßennutzung hinausgehenden Sondernutzung beibehalten werden. Bei einer unverzichtbar beizubehaltenden Unterscheidung zwischen Sondernutzung und Gemeingebrauch wäre es für Verwaltung und Private von Vorteil, auf privatrechtliche Regelungen zu verzichten. Dabei sollte die Verwendung öffentlicher Straßen zu Werbezwecken im weiteren Sinn nicht dazu führen, die Trennung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung zu verwischen. Eine Nutzung des Straßenraums über den Verkehr hinaus stellt eine zulassungspflichtige Nutzung dar. Auch die kommunikative Straßennutzung kann nur dann als zulassungsfrei angesehen werden, soweit diese dem Ziel der Fortbewegung oder des zwecklosen Aufenthalts untergeordnet ist und der Straßenraum nicht mit weiteren Hilfseinrichtungen benutzt wird.