Detailergebnis zu DOK-Nr. 46348
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 zum Anspruch auf Umweltinformationen - 7 C 64/95 (Münster)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Neue Juristische Wochenschrift 50 (1997) H. 11, S. 753-754
Alle Fachplanungen im Verkehrsbereich, also auch die straßenrechtliche Planfeststellung, müssen den Anspruch des Bürgers auf Umweltinformationen nach Maßgabe der Umweltinformationsrichtlinie der EU und des auf ihr fußenden Umweltinformationsgesetzes (BGBl. I 1994, S. 1.490) beachten. Die planenden Verwaltungen sind beim Vollzug dieser relativ neuen Materie insbesondere auf höchstrichterliche Leitentscheidungen gespannt und auch angewiesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (Az. 7 C 64/95 (Münster)) ist eine solche; bemerkenswert sind folgende Hinweise: a) Die Ausübung des behördlichen Ermessens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Umweltinformationsgesetz, wie der Anspruch auf Informationen über die Umwelt zu erfüllen ist, richtet sich an dem Zweck der Umweltinformationsrichtlinie der EU aus. Daher besteht nur ein Auswahlermesssen zwischen solchen Informationsmitteln, die im Kern die gleiche Informationseignung haben. b) Wird vom Bürger ausdrücklich ein bestimmter Informationsmodus beantragt, darf die Behörde dies unter Hinweis auf die Gewährung eines anderen Informationsmodus nur dann ablehnen, wenn sie gewichtige Gründe hierfür vorzutragen vermag.