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Detailergebnis zu DOK-Nr. 46757

Pächterklage gegen naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96)

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Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 18 (1998) H. 2, S. 70-72

Schuldrechtliche Ansprüche aus Miete und Pacht gehören zu den vermögenswerten Rechten, die verfassungsrechtlichen Schutzgenießen. Soweit ein Rechtsverhältnis auf der Grundlage der §§ 535 ff. begründet ist und nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften Bestandsschutz genießt, hat es die Qualität von Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG. Aus § 19 FStrG folgt, daß bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung die sich aus einem Planfeststellungsbeschluß ergebenden Konsequenzen für diese geschützten Rechtspositionen hinsichtlich eines sich möglicherweise anschließenden Enteignungsverfahrens in Rechnung zu stellen sind. Ein Pächter, der sich dagegen zur Wehr setzt, daß sein Pachtgrundstück auf der Grundlage des FStrG für ein Straßenbauvorhaben unter Einschluß der damit verbundenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen wird, ist klagebefugt ( Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Die Anordnung von Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen wird nicht durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gesteuert. Maßgebend sind die Vorgaben des jeweiligen Landesrechts. Bei einem Zugriff auf einzelne Grundstücke ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes entsprechen inhaltlich dem enteignungsrechtlichen Übermaßverbot. In landwirtschaftlich geprägten Räumen sind die mit naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen nahezu unvermeidlich verbundenen Nachteile nicht eo ipso geeignet, ein Abwehrrecht zu begründen.