Detailergebnis zu DOK-Nr. 47115
Füllergehalt polymermodifizierter bituminöser Tragschichten und Decken
Autoren |
H. Gregori R. Krzemien G. Fenz |
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Sachgebiete |
9.1 Bitumen, Asphalt 14.3 Verschleiß |
Schriftenreihe Straßenforschung (Wien) H. 470, 1997, S. 93-133, 24 B, 5 T, 30 Q
Zur Erhöhung der Standfestigkeit von Asphaltschichten werden seit Jahren modifizierte Bindemittel ausgeschrieben, wobei Brechkorn, Füllergehalte und zulässige Füller-Bitumen-Verhältnisse vorgeschrieben werden. Daher wurden in der RVS 8 S.05.15 "Oberbauarbeiten (ohne Deckenarbeiten), Tragschichten, Hochstandfeste bituminöse Tragschichten" ein Füllergehalt von 5 M.- % bis 8 M.-%, ein Füller-Bitumen-Verhältnis von höchstens 1,8, ein Mindestbindemittelgehalt von 10 Vol.-% oder 11 Vol.-% und ein Hohlraumgehalt am Marshallprobekörper von 2 Vol.-% bis 5 Vol.-% festgelegt. Im Entwurf der RVS 8 S.06.22 "Oberbauarbeiten, Deckenarbeiten, Polymermodifizierte Walzasphalte" sind für Eignungsprüfungen ein Füllergehalt von 7 M.-% bis 10 M.-%, ein Füller-Bitumen-Verhältnis von 1,3 bis 1,8 und ein Hohlraumgehalt am Marshallprobekörper von 2 Vol.-% bis 4 Vol.-% vorgesehen. In den letzten Jahren wurden bei Abnahmeprüfungen die maximal zulässigen Füllergehalte häufig überschritten. Die Auswirkungen überhöhter Füllergehalte sollten deshalb im Spurbildungstest und im "Kärntner Modell" quantifiziert werden. Untersucht wurden Mischungen für hochstandfeste Tragschichten BT I 22 HS und polymermodifizierten Walzasphalt PmAB 11. Bei sonst "idealer" Kornabstufung wurden jeweils drei Bindemittelgehalte mit vier Füllergehalten kombiniert. Zwei Füllergehalte wurden bewußt über den in den Richtlinien und Vorschriften angegebenen Grenzen gewählt. Abgesehen von hohlraumreichen, bindemittel- und füllerarmen Mischungen nimmt die Verformung im Spurbildungstest mit zunehmenden Füllergehalten zu. Die Verformungsmoduli, bestimmt nach dem "Kärntner Modell", zeigten nicht immer eindeutige Tendenzen. Bei hochstandfesten bituminösen Tragschichten ist der vorgesehene Füllergehalt von 5 M.- % bis 8 M.-% bei Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen exakt einzuhalten. Für eine Neuauflage der RVS 8 S.05.15 wird empfohlen, die untere Grenze des Hohlraumgehaltes am Marshallprobekörper auf 3 Vol.-% anzuheben. Als Auswirkung einer Überfüllerung um 1 M.-% wurde eine Verkürzung der Gebrauchsdauer auf ein Fünftel abgeleitet. Bei einer Überschreitung des maximal zulässigen Füllergehaltes um 2 M.-% erscheint eine Nichtübernahme oder ein Qualitätsabzug bis zu 100 % gerechtfertigt. Bei polymermodifiziertem Walzasphalt sollte der im Entwurf zur RVS 8 S.06.22 vorgesehene Füllergehalt um 1 M.-% reduziert werden. Die für Kontroll- und Abnahmeprüfungen vorgesehenen Toleranzen für die Kornverteilung dürfen nur bis zur oberen Grenze des zulässigen Füllergehaltes angewendet werden, sonst wird die versteifende Wirkung des Bindemittels aufgehoben. Der Hohlraumgehalt am Marshallprobekörper ist auf 3 % bis 5 % anzuheben.