Detailergebnis zu DOK-Nr. 47217
Die neue RAP Stra - Anerkennung oder Akkreditierung?
Autoren |
W. Heide |
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Sachgebiete |
9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung |
Mineralstoffe im Straßenbau - Vorträge der FGSV-Tagung am 10. und 11. April 1997 in Celle. Bonn: Kirschbaum Verlag, 1998 ( Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Mineralstoffe im Straßenbau" ( FGSV, Köln) H. 7) (FGSV-Nr. M 7) S. 57-59, 2 B
Die Begriffe "Anerkennung und Akkreditierung" tragen im Zusammenhang mit dem Tätigwerden von Prüfstellen unterschiedlichen Sachverhalten Rechnung. Grundlage für die "Anerkennung" einer Prüfstelle sind gesetzliche Regelungen.Das sind im Bauwesen und hier insbesondere im Bereich der Bauprojekte die europäische Bauproduktenrichtlinie bzw. das nationale Bauproduktengesetz und die daraus abgeleitete Rechtsverordnung über die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Von diesem gesetzlich geregelten ist der gesetzlich nicht geregelte Bereich zu unterscheiden. Letzterer wird vor allem außerhalb des Baubereiches Bedeutung haben. Prüfstellen, die sich im gesetzlich nicht geregelten Bereich betätigen wollen, müssen ihre technische Kompetenz im Rahmen der Akkreditierung nachweisen. Grundlage für die Akkreditierung ist die Normenreihe über die Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung EN 45001 ff. Demgegenüber können Prüfstellen, die im Straßenbau tätig sind, nicht eindeutig einem der vorgenannten Bereiche zugeordnet werden. Die Anerkennungsverordnung enthält keine Regelungen für die in der RAP Stra behandelten Arten von Baustoffuntersuchungen.Obwohl es sich um Prüfungen im Rahmen von Bauverträgen handelt, tragen die Baulastträger damit auch den Sicherheitsvorschriften der Straßengesetze Rechnung. Eine Aktualisierung der aus dem Jahre 1972 stammenden RAP Stra war deshalb angezeigt. Richtschnur für die Fortschreibung der RAP Stra war die im vergangenen Jahr in Kraft getretene Anerkennungsverordnung gemäß § 15 BauPG. Die neue RAP Stra wurde in Anlehnung an die Anerkennungsverordnung gegliedert und auch inhaltlich auf den Verordnungstext abgestimmt, so zum Beispiel die Frage der Unparteilichkeit, die Anforderungen an die Prüfstelle, die Vergabe von Unteraufträgen u.a..