Detailergebnis zu DOK-Nr. 47376
Keine Streupflicht auf unbedeutendem Stichweg - Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.1.1998 - III ZR 124/97 (Frankfurt)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht 16.4 Winterdienst |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 11 (1998) Nr. 5, S. 199-200
Das Fahrzeug des Klägers kam an einem Wintermorgen des Jahres 1994 auf einer in Hessen gelegenen Straße, die nicht gestreut worden war, infolge von Glatteis ins Rutschen und wurde beschädigt; die Straße ist eine Stichstraße mit 15 Anliegergrundstücken, sie hat 10 % Gefälle und mündet in eine Bundesstraße. Das Landgericht, das Oberlandesgericht und nunmehr der Bundesgerichtshof wiesen die auf Schadensersatz gerichtete Zahlungsklage wegen Verletzung der Streupflicht ab: Inhalt und Umfang der Streupflicht auf öffentlichen Straßen (vgl. hier § 10 Abs. 4 Hessisches Straßengesetz) richten sich nach den Umständen des Einzelfalles: Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind insoweit ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Sie besteht auch nur im Rahmen des Zumutbaren, wobei die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten berücksichtigt werden muß. Eine Verpflichtung der beklagten Straßenbauverwaltung, die Gefällstrecke eines nur ganz gering befahrenen Stichwegs mit lediglich 15 Anliegergrundstücken zu streuen, besteht daher nicht. Im Hinblick auf den sehr eingeschränkten Benutzerkreis des Stichweges muß der Kläger auf die eigene Verantwortlichkeit für den Fall der Mißachtung der im Winter gebotenen Sorgfalt beim Führen von Kfz verwiesen werden.