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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47377

Zur Frage der Erstattung von Folgekosten bei der straßenbaubedingten Verlegung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Verkehrsblatt 52 (1998) Nr. 11, S. 425-428

Der Bundesgerichtshof hat in dem o.g. Urteil grundsätzlich entschieden, wer die Kosten für die straßenbaubedingte Änderung einer im Beitragsgebiet 1928 im Straßenkörper verlegten Wasserleitung zu tragen hat. Er hat entschieden, daß das Versorgungsunternehmen die Kosten aus folgenden Gründen zu tragen hat: Eine vertragliche Regelung über die Folgekosten lag nicht vor. Die Grundsätze des sogenannten Bochumer Urteils des Bundesgerichtshofes vom 11.07.1962 (VZR 175/60 BGHZ 37, S. 353) finden keine Anwendung, weil diese Entscheidung einen Sonderfall betraf und weil im Gebiet der DDR zwar Straße und Versorgungsleitungen Volkseigentum gewesen sein können, die Anlagen aber verschiedenen Rechtsträgern zugeordnet waren. Das Veranlassungsprinzip, nachdem derjenige, der eine Anlage aus Gründen in seiner Sphäre ändert, die Kosten zu ersetzen hat, besteht als Allgemeine Rechtsgrundlage nicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers im Einigungsvertrag, das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet in Kraft zu setzen, führt dazu, daß für das Recht der Versorgungsleitungen § 8 Abs. 10 FStrG gilt. § 8 Abs. 2a und Abs. 8 FStrG ist der Grundsatz zu entnehmen, daß auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 10 FStrG das Kostenrisiko für eine infolge Straßenänderung notwendig werdende Verlegung von Versorgungsleitungen vom Versorgungsunternehmer zu tragen ist. Hieran ändern auch die früheren Rechtsvorschriften der DDR nichts, weil durch die neue Regelung infolge der Einführung des Fernstraßengesetzes im Beitrittsgebiet in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in etwa fortbestehende Nutzungsrechte von Versorgungsunternehmen eingegriffen wurde.