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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47474

Zur Präklusion von Einwendungen und zur Öffentlichkeitsbeteiligung - BVerwG, Beschluß v. 17.2.1997 - 4 VP 17.96

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Natur und Recht 20 (1998) H. 6, S. 305-311

Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß sind nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Auch soweit Einwendungen im Anhörungsverfahren behandelt und einvernehmlich für erledigt angesehen wurden, ist es nicht zulässig, im Klageverfahren auf diese Einwendungen zurückzukommen. Nach § 5 Abs. 3 VerkPBG sind die bedeutsam erscheinenden Tatsachen innerhalb von 6 Wochen vom Kläger vorzutragen. Einer gesonderten Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO bedarf es nicht. § 58 Abs. 1 VwGO ist eine gesetzliche Frist, sie wird auch nicht durch das ausgeübte prozessuale Recht auf Akteneinsicht verlängert. Nach Art. 6 Abs. 3 UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten, in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll. Das deutsche Verfahrensrecht ermöglicht die Berücksichtigung eines substantiierten Vorbringens der betroffenen Öffentlichkeit in einer Phase der Planungsarbeiten, in der eine Änderung der bisherigen planerischen Überlegungen noch möglich ist. Mängel der ausgelegten Unterlagen können im Laufe des weiteren Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeglichen werden. Entscheidend ist für das Auslegen von Unterlagen gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG vor allem die Anstoßfunktion. Es muß erkennbar sein, in welcher Weise der Vorhabenträger die Verwirklichung seines Vorhabens in Aussicht genommen hat. Von Rechts wegen sind die Behörden nur gehalten, zentrale Gutachten oder Erkenntnisse rechtzeitig bekannt zu geben.