Detailergebnis zu DOK-Nr. 47521
WPK - Eine neue Aufgabe
Autoren |
W. Fuchs |
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Sachgebiete |
4.1 Organisation (Struktur, Qualitätssicherung) 9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung |
Naturstein-Industrie 34 (1998) Nr. 4, S. 10-14, 1 B, 4 T
Die inzwischen im Bauproduktengesetz umgesetzte und in den Landesbauordnungen eingeführte Bauproduktenrichtlinie der EG verlangt eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK), die nicht unerheblich über die bisherige Gütesicherung mit Eigen- und Fremdüberwachung hinausgeht. Am Beispiel der noch in Arbeit befindlichen EN 12620 (Zuschläge) wird dies aufgeführt. Da die WPK im wesentlichen prozeßbezogen ausgerichtet ist (und weniger auf Endprüfungen des Produktes abhebt), ergeben sich starke Übereinstimmungen mit den Forderungen an Qualitätsmanagement-Systeme. So wird in der Regel ein QM-System nach EN ISO 9001/9002 eines Bauprodukteherstellers eine WPK enthalten, die allen gesetzlich gestellten Anforderungen entspricht. Dies kann für die Einführung eines - nicht geforderten - QM-Systems sprechen. Im geregelten Bereich ist jedoch weiterhin für national genormte Produkte eine (ggf. überprüfte) Übereinstimmungserklärung oder ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich, für Produkte nach EN ein Konformitätsnachweis; in beiden Fällen erfolgt dies über eine zugelassene Stelle und setzt eine ordnungsgemäße WPK voraus. Insbesondere falls auch noch eine Zertifizierung des im nicht geregelten Bereich geltenden QM-Systems zweckmäßig erscheint, kann die Einrichtung einer branchenbezogenen Gütegemeinschaft vorteilhaft sein, die sich um eine Zulassung durch alle beteiligten Dienststellen bemüht.