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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47699

Fahreridentifizierung aufgrund eines Fotos, Urteilsgründe - Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 10.11.1997 - 2 Ss 25/97 - 3 Ws (B) 584/97

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 11 (1998) Nr. 3, S. 123-124

Das Amtsgericht verurteilte einen Verkehrsteilnehmer wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250 DM und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Das Amtsgericht hatte bei der Urteilsfindung nicht auf das in der Akte befindliche Lichtbild des Fahrers gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 OWiG Bezug genommen, wodurch das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe geworden wäre. Im Urteil ist lediglich ausgeführt, daß das Lichtbild in Augenschein genommen worden ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung des Urteils durch das Kammergericht und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht: Die Urteilsgründe müßten so abgefaßt sein, daß das Beschwerdegericht prüfen könne, ob daß Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Sofern das Tatgericht von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisphoto absehe, so hänge die Zahl der zu beschreibenden Identitätsmerkmale davon ab, wie individuell sie seien und wie sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen.