Detailergebnis zu DOK-Nr. 47913
Sichere Handhabung von Bitumen und Asphalt
Autoren |
R. Rühl |
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Sachgebiete |
4.2 Berufsfragen, Arbeitsschutz 9.1 Bitumen, Asphalt |
Asphalt 32 (1998) Nr. 5, S. 12-16, 5 B, 9 Q
Das Gefahrstoffrecht verlangt vom Arbeitgeber u.a. zu klären, ob ein Arbeitsstoff gefährlich ist, die Arbeitsplatzbelastung festzustellen und im Rahmen eines Gefahrstoffmanagements über den Umgang zu unterweisen sowie Schutz- und Kontrollmaßnahmen vorzunehmen. Eine weitgehend zentrale Lösung dieser Aufgaben innerhalb einer "Branchenregelung" ist dabei ausdrücklich zugelassen. Durch Messungen an typischen Arbeitsplätzen, durch Modelluntersuchungen und Berechnungen anhand von Umgebungsparametern können Gefährdungspotentiale ermittelt und Rahmenbedingungen entwickelt werden, bei deren Einhaltung im Einzelfall weitere Nachweise entfallen. Da bei der Heißverarbeitung von Asphalt Luftgrenzwerte für Dämpfe und Aerosole festgelegt wurden (20 mg/m(hoch -3) im Innen-, 10 mg/m(hoch -3) im Außenbereich), ist - unabhängig von der derzeit überprüften Frage, ob der Stoff Bitumen kennzeichnungspflichtig ist - zumindest die Arbeitsplatzbelastung zu ermitteln. Die Berufsgenossenschaften arbeiten in verschiedenen, auf die einzelnen Anwendungsgebiete bezogenen Gremien gemeinsam mit den betroffenen Industriezweigen an einer Branchenlösung und haben bereits umfangreiche Messungen vorgenommen sowie die vorhandenen relevanten Daten zusammengetragen. Empfehlungen der Bauberufsgenossenschaft und des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit werden für das Gebiet Straßenbau die Bereiche Arbeitsstoffe und deren Inhaltsstoffe, Expositionsermittlung und -bewertung abdecken und die zu treffenden Maßnahmen vorschlagen. Ergänzend sollen in einer vom gleichen Kreis erarbeiteten Broschüre Angaben zu physikalischen und toxischen Eigenschaften gemacht und Hinweise für die Umsetzung der Maßnahmen durch Schulung und Betriebsanweisungen gegeben werden.