Detailergebnis zu DOK-Nr. 48425
Public Private Partnership im Verkehr - Eine Alternative für Auftraggeber, Auftragnehmer und Nutzer - Kurs X/98, 8. bis 9. Oktober 1998 in Düsseldorf
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Sachgebiete |
0.3 Tagungen, Ausstellungen 2.0 Allgemeines 2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren |
Bergisch Gladbach: Deutsche Verkehrswissenschaftliche Gesellschaft (DVWG), 1999, 194 S., zahlr. B, 2 Q (Schriftenreihe der Deutschen Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft (DVWG), Reihe B H. 218)
Bei einer Public Private Partnership (PPP) schließen sich in der Verkehrspraxis öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des Privatrechts zum Zwecke der Planung, des Baus, der Finanzierung und/oder des Betriebes von verkehrlichen Infrastrukturprojekten zusammen. Der öffentliche Beitrag besteht bei PPP-Projekten im wesentlichen darin, die Rentabilitätslücke zu schließen und eine Vorfinanzierung sicherzustellen, in sog. Betreibermodellen privates Kapital zu mobilisieren und seine Kosten durch die Erlöse nach der Realisierung abzudecken. In Deutschland wurde diese Möglichkeit der Vorfinanzierung bereits bei mehreren Projekten der Bundesfernstraßenplanung in Betracht gezogen. Auf EU-Ebene dient sie als Grundlage von 14 TEN-Projekten (Trans Europäische Netze), die auf der Essen-Liste (Essen = Tagungsort) stehen. Neben einer allgemeinen und grundsätzlichen Befassung mit ihnen und neben einer spezielleren Behandlung des am weitesten gediehenen PPP-Projekts in Deutschland für die Warnow-Querung (Unterwassertunnel einer vierspurigen Straße) im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock stand das Prinzip von PPP auf der Tagesordnung eines Kurses der DVWG im Oktober 1998 in Düsseldorf. Der vorliegende Bericht dazu macht die Rolle von PPP bei der Anschubfinanzierung der Verkehrsprojekte der EU in allen Bereichen des Verkehrswesens, insbesondere auch für die Zusammenfügung der nationalen Eisenbahnnetze zu einem gesamteuropäischen Eisenbahnnetz, dem im Hinblick auf die unumgängliche Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene Vorrang gebührt, deutlich.