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Detailergebnis zu DOK-Nr. 48537

Folgekosten für straßenbaubedingte Änderung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet - Beschluß des BGH vom 14. 01.1999 - III ZR 12/98

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht

Verkehrsblatt 53 (1999) Nr. 9, S. 134-136

Der Beschluß des BGH hat grundsätzliche Bedeutung für die Frage der Folgekosten für straßenbaubedingte Verlegung von Versorgungsleitungen im Beitrittsgebiet. In Fortführung des Urteils des BGH vom 02.04.1998 - Az.: III ZR 91/95 wurde nunmehr entschieden, daß ein Versorgungsunternehmen und nicht der Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Verlegung einer Versorgungsleitung nach der Wiedervereinigung zu tragen hat, wenn nicht nach der Energieversorgung in der DDR ausdrücklich ein vertragliches Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden war. Allein der Umstand, daß die Energieverordnung der DDR die Möglichkeit der Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes einräumte, reicht noch nicht aus, das Versorgungsunternehmen von Folgekosten freizustellen. Vielmehr müßte nachgewiesen werden, daß unter dem Geltungsbereich der Energieverordnung entweder eine Vereinbarung zwischen dem Versorgungsunternehmer und dem Eigentümer der Straße geschlossen wurde oder eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Rates des Kreises über die Mitbenutzung vorlag.