Detailergebnis zu DOK-Nr. 48963
Anliegerrecht und Gemeindegebrauch - Beschluß des BVerwG vom 11. 5.1999 - 4 VR 7.99
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 12 (1999) Nr. 10, S. 438-439
Ein Straßenanlieger muß eine in einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Verkehrsinsel vor seinem Grundstück hinnehmen, selbst wenn es hierdurch nicht mehr möglich ist, seine Grundstückszufahrt im Linksabbiegeverkehr unmittelbar anzufahren. Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Er wird vielmehr durch das Straßenrecht - hier § 8a FStrG, der insoweit Inhalt und Schranken des Eigentums regelt - bestimmt. § 8a FStrG gewährleistet, daß der Anlieger nicht völlig von der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten wird. Er bewahrt den Anlieger aber nicht vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer situationsgebundenen Vorbelastung ergeben. Deshalb können die Interessen des Anliegers an einer ungehinderten Benutzung der Zufahrt gegenüber den Interessen der Allgemeinheit im Wege der Abwägung beim Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses zurückgestellt werden, wenn grundsätzlich das Erreichen des Anliegergrundstückes sichergestellt ist.