Detailergebnis zu DOK-Nr. 49083
Naturschutzfachliche Anforderungen an die Prüfung von Projekten und Plänen nach § 19c und § 19d BNatSchG - Verträglichkeit, Unzulässigkeit und Ausnahmen
Autoren |
W. Baumann W. Breuer U. Biedermann |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Natur und Landschaft 74 (1999) Nr. 11, S. 463-472, 3 B
Die FFH-Richtlinie bestimmt in Art. 6 Abs. 3, daß Pläne und Projekte die ein Gebiet des Netzes "Natura 2000", bestehend aus FFH- Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind. Die Umsetzung dieser europarechtlichen Regelung in nationales Recht erfolgt durch § 19c und § 19d BNatSchG und bildet den rechtlichen Rahmen für die Prüfung der Verträglichkeit, die Unzulässigkeit von Plänen und Projekten sowie für erforderlich werdende Ausnahmeverfahren entsprechend Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Um der Zielsetzung der genannten Paragraphen gerecht zu werden, sind an die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die Durchführung eines Ausnahmeverfahrens eine Reihe von naturschutzfachlich-methodischen Anforderungen zu stellen. Der vorliegende Beitrag zeigt diese naturschutzfachlichen Anforderungen auf und geht darüber hinaus auf das Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung ein.