Detailergebnis zu DOK-Nr. 49325
Auswirkungen der Einführung von europäischen Normen auf die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS)
Autoren |
R. Krzemien |
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Sachgebiete |
9.0 Allgemeines, Prüfverfahren, Probenahme, Güteüberwachung |
Wien: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, 1999, 86 S., zahlr. T, Q (Schriftenreihe Straßenforschung H. 480)
Österreich ist durch das ON in dem internationalen Normungsgremium ISO und dem europäischen Komitee für Normung CEN vertreten. Aufgrund der Geschäftsordnung von CEN/CENELEC ist jedes nationale Normungsinstitut, das dem CEN angehört, grundsätzlich verpflichtet, europäische Normungsdokumente in das nationale Normungswerk zu übernehmen und widersprechende ÖNORMen ganz oder teilweise zurückzuziehen. Durch den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum im Jahre 1994 verpflichtete sich die Republik Österreich Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in österreichische Gesetze umzusetzen. Dazu gehören die Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungen, die Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und die Bauproduktenrichtlinie. Das Bauproduktengesetz 1997 regelt das Inverkehrbringen der Bauprodukte. Auf der Basis von Mandaten (= Aufträgen) der EU an CEN werden Harmonisierte Europäische Normen (HEN) erstellt, die die wesentlichen Anforderungen (mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz und Energieeinsparung und Wärmeschutz) gewährleisten sollen. Im Rahmen der europäischen Produktnormen sind die Anforderungen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die österreichische Bundesstraßenverwaltung muß daher jene Teile von RVS zurückziehen, die EN widersprechen, oder auf die Kategorien der EN abstimmen. Jene Bereiche, die von europäischen Normen nicht abgedeckt werden, können weiter durch nationale Normen oder Vorschriften geregelt werden. Das gilt zum Beispiel für jene Teile der RVS, die Abnahmebedingungen an das fertige Bauwerk festlegen und verbindlich erklären.