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Detailergebnis zu DOK-Nr. 49497

Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.7.1999 - 4 A 27/98)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 19 (2000) Nr. 3, S. 316-318

Die Kosten für die straßenbaubedingte Verlegung einer Telekommunikationslinie sind gem. § 53 TKG immer von ihrem Betreiber zu tragen, wenn die Maßnahme die Folge einer Änderung des Verkehrsweges ist. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn sie auf Grund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg (z.B. bei Kreuzungen) festgestellt und durchzuführen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung des Verkehrsweges auf die eigene Absicht des Wegeunterhaltungspflichtigen zurückzuführen ist oder in seinem Interesse liegt. Maßgebend ist lediglich, daß das Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung von Verkehrswegen die Änderung erfordert. Alle Verkehrswege werden somit als Einheit gesehen, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Die Belastung des Betreibers der Telekommunikationslinie mit den Folgekosten ist gerechtfertigt, weil er auf Grund des TKG das Recht zur Benutzung aller Verkehrswege hat.