Detailergebnis zu DOK-Nr. 49923
Nahverkehrspläne stärken: Landkreise fordern Änderungen der Rechtsgrundlagen für den ÖPNV
Autoren |
E. Recker |
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Sachgebiete |
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Nahverkehr 18 (2000) Nr. 7/8, S. 16-22, 2 B, 19 Q
Aus Sicht der Kreise als öffentliche Aufgabenträger des ÖPNV ist es wegen der Zurücksetzung der öffentlichen Verkehrsinteressen im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zugunsten der Interessen der Verkehrsunternehmen erforderlich, dass im EU-Recht und im PBefG im Interesse eines optimalen ÖPNV gesetzliche Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden. Zielsetzung muss es sein, den öffentlichen Aufgabenträgern, die die ausreichende Verkehrsbedienung bestimmen und finanzieren müssen, auch die dafür notwendigen Kompetenzen einzuräumen: a) der Nahverkehrsplan muss verbindlichen Charakter für die Genehmigungsbehörde erhalten; für die Genehmigung wird der Aufgabenträger zuständig, b) die Linienführung, -bündelung und -bedienung wird vom Aufgabenträger festgelegt, c) Gemeinwirtschaftlichkeit von Teilen einer Verkehrslinie oder eines Linienbündels hat Gemeinwirtschaftlichkeit der gesamten Linie oder des Linienbündels zur Folge, d) die Definition der Eigenwirtschaftlichkeit schließt Subventionen, also alle öffentlichen Zahlungen außerhalb von Verkehrsverträgen oder Auferlegungen, aus, e) die öffentlichen Aufgabenträger oder von ihnen beherrschte Gesellschaften, auch wenn sie den Verkehr von Dritten ausführen lassen, können Inhaber der Genehmigung sein, f) die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung wird den Aufgabenträgern zugewiesen, g) gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienstleistungen sind im Wettbewerb nach der VOL, also europaweit, zu vergeben.