Zurück
Vor
Detailergebnis zu DOK-Nr. 50435
Verwaltungszuständigkeit für Bundesfernstraßen (Urteil des BVerfG vom 3.7.2000, Az. 2 BvG 1/96)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes |
Deutsches Verwaltungsblatt 115 (2000) Nr. 17, S. 1282-1283
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bund und einem Land über die richtige Eingruppierung einer bisher als Bundesstraße klassifizierten Straße kann der Bund nicht durch eine Weisung nach Art. 85 Abs. 3 Grundgesetz die Abstufung zur Landesstraße anordnen. Die Verwaltungszuständigkeit des Bundes reicht nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 Grundgesetz. Diese umfasst nicht die Festlegung der Straßenklasse unterhalb der Bundesfernstraßen. Der Bund hat nur die Möglichkeit, in Ausübung des Weisungsrechtes, eine als Bundesfernstraße entbehrliche Straße zu entwidmen und dem Land die künftige Eingruppierung zu überlassen.