Detailergebnis zu DOK-Nr. 51427
Das Bewertungsverfahren für den Zustand der Flugplatzbefestigung: Vorteile, gewöhnliche Falschanwendung und mögliche Fallstricke (Orig. engl.: The Airfield Pavement Condition Index (PCI) evaluation procedure: Advantages, common misapplications, and potential pitfalls)
Autoren |
M. Broten R.A. De Sombre |
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Sachgebiete |
11.1 Berechnung, Dimensionierung, Lebensdauer 11.7 Flugplatzbefestigung |
Proceedings of the Fifth International Conference on Managing Pavements, August 11-14, 2001, Seattle, Washington. Seattle, Wash. : University of Washington, 2001, Vol. 1, CD, Paper-No 158, 9 S., 5 Q
Das PCI-Verfahren wird seit Anfang der 80er Jahre für das Flugplatzbefestigungsmanagement angewendet und eine Vielzahl von Flughäfen ist danach bewertet worden. Es wird als Standardnorm sowohl bei der Luftfahrtindustrie als auch beim Militär für aktuelle und Prognosebewertungen eingesetzt. Dabei werden die durch Sichtprüfungen festgestellten Schäden und Mängel aufgezeichnet und analysiert; das Ergebnis wird als PCI-Wert festgehalten. Bei der Auswertung der Daten der Sichtprüfung werden drei Merkmale besonders berücksichtigt: die Verbundwirkung, die Schadensart und der Zeitablauf (Tempo) der Standfestigkeitsminderung. Der PCI-Wert selbst liefert einen Gesamteindruck von der Beschaffenheit und einen Überblick über den Umfang der Erneuerungsarbeiten. Die Kenntnis der verschiedenen Schadensarten und ihr zeitliches Auftreten ist wichtig, weil daraus auf die Schadensursachen geschlossen werden kann. So gibt der PCI-Wert z.B. Auskunft über Ursachen aus der Belastung, dem Klima und/oder aus der Langzeitermüdung. Neben den anerkennenswerten Vorteilen des PCI-Verfahrens werden Verbesserungsvorschläge erläutert, die die in der Zwischenzeit festgestellten Grenzen des Systems und dessen Möglichkeiten der Falschanwendung überbrücken. Für die Anpassung des PCI-Verfahrens an die Belange neuzeitlicher Techniken sollen bei der Zustandserfassung zusätzliche Daten aufgezeichnet werden. Mit diesen Ergänzungen wird das PCI-Verfahren als weiterhin einsetzbar erachtet.