Detailergebnis zu DOK-Nr. 51573
Planfeststellung für eine Bundesautobahn (Urteil des BVerwG vom 11. 1. 2001- AZ 4 A 13/99)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 20 (2001) Nr. 10, S. 1154-1160
Die Bereitstellung von Ersatzland zur Vermeidung einer Existenzvernichtung als Folge einer geplanten Straßenbaumaßnahme muss zwar im Planfeststellungsverfahren erörtert werden, abschließend ist aber hierüber im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Die Regelung in der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) über die höchste zugrunde zu legende Geschwindigkeit (Pkw 130 km/h; Lkw 80 km/h) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Berücksichtigung eines Korrekturwertes "D(Index StrO)" für die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelages "Splittmastixasphalt, 0/8 und 0/10 ohne Absplittung" ist zulässig. Bei der für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung vorzunehmenden Gesamtbewertung darf eine künftige geringere Verkehrsbelastung auf einer vorhandenen Bundesstraße berücksichtigt werden.