Detailergebnis zu DOK-Nr. 51736
Die ZTV Asphalt-StB 01 - Entstehung, Inhalte
Autoren |
S. Predel |
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Sachgebiete |
11.0 Allgemeines (Merkblätter, Richtlinien, TV) 11.2 Asphaltstraßen |
Asphaltstraßentagung 2001 - Vorträge der Tagung der Arbeitsgruppe Asphaltstraßen am 29. und 30. Mai 2001 in Neu-Ulm. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2001 (Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Asphaltstraßen" (FGSV, Köln) H. 35) ( FGSV A 35) S. 46-51, 4 B
Die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit unseres Straßennetzes stellt angesichts der steigenden Transportleistungen hohe Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit, die Sicherheit und den Fahrkomfort einer Straße. Die zunehmenden Beanspruchungen durch Verkehr, aber auch die Entwicklungen auf den Baustoff-, Geräte-, Umwelt- und Prüfsektoren gaben Anlass zur Aktualisierung der Regelwerke, so auch der ZTV Asphalt-StB. So waren auch kompositionelle Änderungen und zusätzliche Anforderungen zur Verbesserung der Gebrauchseigenschaften wie Ebenheit, Griffigkeit, Rissefreiheit und Dauerhaftigkeit von Decken aus Asphalt auf hochbelasteten Straßen vorzusehen. Neufassungen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, der Regelungen für die Mineralstoffe, der neuen EN-Sorten für die Straßenbaubitumen und die Mitverwendung von Asphaltgranulat gaben weiteren Handlungsbedarf. Für die Asphaltbinder- und Splittmastixasphaltschichten werden höhere Anforderungen an die zu verwendenden Baustoffe festgelegt sowie die Verwendung modifizierter Bindemittel ermöglicht. Für das Baustoffgemisch wurden höhere Anteile an Edelsplitten bei ausschließlicher Verwendung von Edelbrechsanden und Veränderungen für den Bindemittelgehalt und den Hohlraumgehalt gefordert. Die Verwendung von Deckschichten aus Asphaltbeton auf Verkehrsflächen der Bauklassen SV und I wird nicht mehr empfohlen. Für den Splittmastixasphalt wurden die zulässigen Mischguttemperaturen im unteren Bereich auf 150 °C angehoben und im oberen Bereich auf 180 °C gesenkt. Darüber hinaus wurden vertragliche Regelungen zur Qualitätsverbesserung getroffen, die die Durchführung erweiterter Eignungsprüfungen sowie ausreichende Abkühlungsfristen für Deckschichten vor Verkehrsfreigabe vorsehen. Ferner wurde die Möglichkeit der Teilabnahme von Bauleistungen geschaffen.