Detailergebnis zu DOK-Nr. 52097
Screening am Beispiel immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
Autoren |
F. Schneider |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
UVP-Report 15 (2001) Nr. 5, S. 246-249, 2 B, 2 T
Durch das Artikelgesetz ist die Anzahl der UVP-pflichtigen Vorhaben deutlich vergrößert worden. Die Unterscheidung von Anlage 1 und Anlage 2 Vorhaben nach der UVP-Änderungsrichtlinie wurde durch die allgemeine und standortbezogene Einzelfallprüfung (Screening) vom Gesetzgeber weiter differenziert. Noch herrscht bei der Einstufung eines Vorhabens bei den Genehmigungsbehörden und bei den Vorhabenträgern eine gewisse Verunsicherung. Dies trifft insbesondere für Vorhaben zu, die einer allgemeinen bzw. standortbezogenen Einzelfallprüfung zu unterziehen sind. Die Einzelfallprüfung kann dem Grunde nach nicht ohne entsprechende Fachgutachten durchgeführt werden. Dies wird am Beispiel eines Industrieparks deutlich. Bei einem Screening sind eine Vielzahl von EU-Richtlinien für die verschiedenen Schutzgüter zu berücksichtigen. Es existieren noch keine Richtwerte oder sonstige Vorgaben. Die verfahrensführende Behörde verfügt hier über einen nicht definierten Ermessensspielraum. Auch ist die isolierte Betrachtung des Standortes des Vorhabens in der standortbezogenen Einzelfallprüfung (Ziffer 2 der Anl. 2 UVPG) problematisch. Die Nichtberücksichtigung von Anlagengröße und Wirkungen erscheint bei dieser Form des Screenings nicht möglich.