Detailergebnis zu DOK-Nr. 52397
Auswirkungen der EG-Änderungsrichtlinie zur UVP-Richtlinie auf die Wirksamkeit von Bauleitplänen
Autoren |
G. Gaentzsch |
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Sachgebiete |
5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Umweltprüfungen bei städtebaulichen Planungen und Projekten. Köln u.a.: Heymanns Verlag, 2001, S. 97-108
In der Bauleitplanung ist dann mit umweltbezogenen Problemen zu rechnen, wenn Vorhaben bauleitplanerisch zulässig, umweltpolitisch aber problematisch sind. Nachbesserungen in Bauleitplänen sind häufig kaum machbar. Dabei kann es vor allem als Folge von "Angebotsplänen" (z.B. bei Gewerbe- oder Kerngebieten) zu Schwierigkeiten kommen, die einer sehr differenzierten Betrachtung bedürfen. Dabei spielt es eine wichtige Rolle, ob die Genehmigung nur in einem bauaufsichtlichen Verfahren ohne UVP erteilt wurde. Von großer Bedeutung ist auch der Zeitpunkt des Zustandekommens der Pläne (vor dem Erlass der EG-Richtlinien oder danach). Des Weiteren ist zu unterscheiden, ob eine Gemeinde als Verfahrensträger auftritt oder ob bei einem vorhabenbezogenen Plan ein anderer Träger tätig geworden ist. Bebauungspläne, die im Hinblick auf eine UVP als fehlerbehaftet eingestuft werden, gelten auch als Pläne mit Abwägungsfehlern, die der Korrektur bedürfen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gilt als Erfordernis, falls eine UVP-Pflicht festgestellt wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Ergänzungen des § 214 BauGB um die neuen Unbeachtlichkeitstatbestände aus der Sicht des EG-Rechts unbedenklich sind.