Detailergebnis zu DOK-Nr. 52399
Die verspätete Umsetzung von europäischen Umweltrichtlinien und ihre Folgen für städtebauliche Planungen und Projekte
Autoren |
W. Spannowsky |
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Sachgebiete |
5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Umweltprüfungen bei städtebaulichen Planungen und Projekten. Köln u.a.: Heymanns Verlag, 2001, S. 165-186
Nach dem Maastrichter Vertrag kann die Europäische Gemeinschaft gegenüber einem Mitgliedsstaat, der europäische Verträge verletzt, nach einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs Strafen festsetzen oder Strukturfondshilfen zurückhalten. Auch schon vor der Umsetzung können Richtlinien Rechtsfolgen im Hinblick auf ihre Direktwirkung, den Anwendungsvorrang und ein Verschlechterungsverbot auslösen. Weiter werden die Folgen für städtebauliche Planungen und Projekte auf Grund verspäteter Umsetzung der Vogelschutz- und FFH-Richtlinien beschrieben. Dabei werden die Direktwirkungen dieser Richtlinien bezüglich der Ausweisung von Schutzgebieten und hinsichtlich des Schutzregimes untersucht. Das gilt auch für die zeitliche Grenze der Anwendbarkeit des Verschlechterungsgebotes. Da allein die Auswahl von Schutzgebieten noch keinen Eingriff in die Rechte betroffener Privater mit sich bringt, können diese auch kein Klagerecht haben (erst bei nationalen Verfahren). Dagegen kann eine belastende Anwendung eines fehlerhaften Schutzregimes (z.B. zu streng) Klagen herbeiführen. Abschließend werden die Folgen für städtebauliche Planungen und Projekte auf Grund verspäteter Umsetzung der Projekt-UVP-Richtlinie betrachtet. Als Ergebnis wird festgehalten, dass die verspätete Umsetzung europäischer Umweltrichtlinien negative Auswirkungen auf die Mitgliedsstaaten haben kann.