Detailergebnis zu DOK-Nr. 52400
Die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EG und ihre Bedeutung für städtebauliche Planungen und Projekte
Autoren |
A. Schink |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Umweltprüfungen bei städtebaulichen Planungen und Projekten. Köln u.a.: Heymanns Verlag, 2001, S. 109-135
Die europäischen Richtlinien für Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Gebiete haben sich jetzt schon zum wichtigsten Schutzrahmen in Deutschland entwickelt; ihre Bedeutung sei an einem Beispiel gezeigt: In Nordrhein-Westfalen stehen 2,5 % der Landesfläche unter Naturschutz, während das Land für eine Meldung als Vogelschutz- und für Fauna-Flora-Habitat-Gebiete rund 6,5 % des Landesgebietes vorgesehen hat. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Schutzwirkungen der europäischen Richtlinien denen des deutschen Naturschutzes durchaus entsprechen. Der Anwendungsbereich des europäischen Naturschutzrechts für Pläne und Projekte ist im Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. Europäisches Naturschutzrecht kann dann angewendet werden, wenn Vogelschutz- bzw. Fauna-Flora-Habitat-Gebiete vorliegen bzw. wenn es sich um faktische Vogelschutzgebiete bzw. um potenzielle Fauna-Flora-Habitat-Gebiete handelt. Die Zulässigkeit von Plänen und Projekten wird anhand einer Verträglichkeitsuntersuchung festgestellt. Falls sich erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete ergeben, folgt daraus i.Allg. das "Aus" für das fragliche Projekt (es sei denn, es lägen zwingende Allgemeinwohlgründe vor). Besonders strenge Auflagen gelten, wenn das europäische ökologische Netz "NATURA 2000" betroffen ist.