Detailergebnis zu DOK-Nr. 53538
Umweltverträglichkeitsprüfung - wie geht es weiter?: Die Neuerungen im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund des "Artikelgesetzes" vom 27. Juli 2001 und weiterer Gesetze
Autoren |
T. Bunge |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
UVP-Report 17 (2003) Sonderheft "UVP-Kongress 12.-14. Juni 2002 in Hamm", S. 5-10, 9 Q
Das "Artikelgesetz" vom 27. Juli 2001 hat das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung deutlich verändert. Wichtig sind insbesondere drei Punkte: Der Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes hat sich erheblich erweitert. Häufig ist außerdem eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgeschrieben, um zu klären, ob ein konkretes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist ("Screening"). Weiterentwickelt worden sind auch die Regelungen über die grenzüberschreitende Kooperation (§§ 8 ff. UVPG). Zusätzliche Neuerungen ergeben sich aus anderen aktuellen Regelungen: aus dem Gesetz zur Änderung des Naturschutzrechts vom 25. März 2002, aus dem Siebten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 und aus den ebenfalls im Jahre 2002 erlassenen oder geänderten UVP-Gesetzen mehrerer Bundesländer. In der nächsten Zeit wird es nun vor allem darum gehen, Erfahrungen mit dem Screening-Prozess (§ 3c UVPG) zu gewinnen. Auf Bundesebene soll zu diesem Thema eine konkretisierende Rechtsverordnung ausgearbeitet werden; auch eine Ergänzung der UVP-Verwaltungsvorschrift ist geplant. Anhand einer Reihe von neueren Gesetzen lässt sich weiterhin die Tendenz ablesen, dass Maßstäbe für die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltfolgen eines Projekts (§ 12 UVPG) künftig mehr und mehr auch in Plänen und Programmen festgelegt werden können. Schließlich dürfte die Vereinsklage, wie sie jetzt im neuen Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist, die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle der Umweltverträglichkeitsprüfung ein wenig verbessern.