Detailergebnis zu DOK-Nr. 53929
Festlegung von Gebrauchseigenschaften in Bauverträgen - Beurteilung der Längsebenheit auf der Basis von Längsprofilen
Autoren |
A. Schniering E. Kempkens |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht 14.2 Ebenheit, Befahrbarkeit |
Deutscher Straßen- und Verkehrskongress München 2002. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2003 (FGSV 001/19) S. 153-159, 9 B, 3 Q
Bislang wird die Ebenheit im Rahmen von Bauüberwachung und Abnahmeprüfung mit dem Planografen oder mit der 4 m Richtlatte und Messkeil nach dem Merkblatt für Ebenheitsprüfungen aus dem Jahr 1976 beurteilt. Dementsprechend sind die Ebenheitsanforderungen bis heute lediglich auf eine 4 m lange Messstrecke bezogen. Für die tatsächliche Ebenheitsqualität ist jedoch letztlich die Übereinstimmung des Soll- und Ist-Profils, abgesehen von der Rauheit, maßgeblich. Hieraus folgt, dass Profilmessungen grundsätzlich eine bessere Basis für die Ebenheitsbeurteilung sind. Die Ebenheitsmessungen mit Latte und Messkeil bzw. Planograf stellen einen nicht länger befriedigenden Kompromiss dar. Die Ebenheitsbeurteilung anhand von Längsprofilen kann neben dem Verhältnis von Höhe zu Länge der Unebenheiten auch deren Form, Häufigkeit, Folge und Verteilung berücksichtigen. Die Richtlatten- bzw. Planografmessungen dagegen geben über die Qualität der Ebenheit nur in sehr beschränktem Maße Aufschluss. Nunmehr sind die Voraussetzungen gegeben, die Basis für die Beurteilung der Ebenheit wie auch für die Definition von entsprechenden Anforderungen wesentlich zu verbessern. Die Ebenheit hat in sehr komplexer Form erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit, die Beanspruchung von Personen, Fahrzeugen und Ladegut wie auch in ganz beträchtlichem Maße auf die Beanspruchung der Straßenkonstruktion. Im Hinblick auf diese Bedeutung der Ebenheit können die Ebenheitsbeurteilung anhand von "Abweichungen unter der 4 m-Richtlatte" und hierauf basierende Anforderungen nicht mehr als zeitgemäß gelten. Es wird gezeigt, welche Maßstäbe zur Ebenheitsbeurteilung aus Höhenlängsprofilen abgeleitet werden können und welche davon für die Festlegung von Anforderugen in Bauverträgen nach einer Praxiserprobung als geeignet erscheinen.