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Detailergebnis zu DOK-Nr. 53960
Kostentragungspflicht für Verlegung von Telekommunikationslinien wegen Verkehrswegeänderung (Urteil des BGH vom 27.02.2003 - III ZR 229/02(KG))
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.6 Kreuzungsrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 22 (2003) Nr. 8, S. 1018-1019
Ist die Änderung eines Verkehrsweges auf Grund der Planfeststellung für einen anderen kreuzenden Verkehrsweg als notwendige Folgemaßnahme festgestellt, so ist sie von dem Wegeunterhaltungspflichtigen des gekreuzten Verkehrsweges "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG. Dies gilt auch dann, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch genommenen Straßengrundes der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund- und Bodens wechselt. Bauteile eines kreuzenden Verkehrsweges - hier Pfeiler einer Straßenbrücke - sind keine besonderen Anlage im Sinne der §§ 55 und 56 TKG.