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Detailergebnis zu DOK-Nr. 53961

Beteiligung eines Naturschutzvereines im Planfeststellungsverfahren (Urteil des BVerwG vom 19.03.2003 - 9 A 33/02)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 22 (2003) Nr. 9, S. 1120-1125

Die Verletzung des Beteiligungsrechtes eines Naturschutzvereines im Planfeststellungsverfahren führt nicht zum Erfolg einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, wenn dem Verein die Vereinsklage mit einer materiell-rechtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses eröffnet ist und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Auf eine Klage eines Naturschutzvereines hin kann auch die Tauglichkeit einer Verkehrsprognose in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft überprüft werden. Die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unterliegt dem Übermaßverbot. Orientiert sich eine Straßenplanung an den Richtlinien für die Anlage von Straßen, ist dies für die gerichtliche Abwägungskontrolle zwar nicht bindend; da die Richtlinien die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck bringen, kann eine Orientierung an den Richtlinien nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungsverbot verstoßen.