Detailergebnis zu DOK-Nr. 53962
Pilotprojekte mit Funktionsbauverträgen - Funktionsbauverträge - Prinzip und Inhalte
Autoren |
W. Ressel |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Deutscher Straßen- und Verkehrskongress München 2002. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2003 (FGSV 001/19) S. 174-177
Gegenstand eines Funktionsbauvertrages ist die Schaffung und Erhaltung eines Straßenzustandes, der den Straßennutzern stets ausreichende Gebrauchseigenschaften bei gleichzeitig minimierten gesamtwirtschaftlichen Kosten und höchstmöglicher Umweltverträglichkeit gewährleistet. Die Vereinbarungen im Rahmen des Funktionsbauvertrages zielen daher im Besonderen auf die Gebrauchseigenschaften des herzustellenden und baulich zu erhaltenden Straßenkörpers als dessen Funktion. Der Idee nach ist der Funktionsbauvertrag ein Vertrag über die Herstellung oder die Grunderneuerung eines Straßenkörpers als bauliche Anlage und daran anschließend deren langjährige bauliche Erhaltung über 20 Jahre. Die Beschreibung des Zustandes der Straßenbefestigungen erfolgt anhand von Zustandsmerkmalen und zugehörigen Indikatoren. Die Erhebung der Zustandsmerkmale und die Bewertung des Straßenzustandes ist - zunächst beschränkt auf die beiden Pilotprojekte in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz - in den neuen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zur messtechnischen Zustandserfassung und -bewertung mit schnellfahrenden Messsystemen (ZTV MtZEB-StB 01) beschrieben. Ein besonderes Merkmal der im Funktionsbauvertrag zu vereinbarenden Leistungen ist ihre Ausrichtung auf Funktionsanforderungen. Diese Funktionsanforderungen werden sowohl nutzer-(Gebrauchswert) als auch betreiberorientiert (Gebrauchs- und Substanzwert) definiert. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung wird allein durch Funktionsanforderungen an den durch den Auftragnehmer herzustellenden oder grundzuerneuernden und dann baulich zu erhaltenden Straßenkörper definiert. Die für die Überwachung der Vertragserfüllung innerhalb des Funktionsbauvertrags maßgeblichen Funktionsanforderungen sind in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Funktionsbauverträge (ZTV Funktion-StB 01) zusammengestellt. Somit müssen wesentliche Teile der für den Straßenoberbau geltenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrbahndecken aus Beton oder Asphalt und für Tragschichten nicht vereinbart werden. Zur Vergütung der im Rahmen eines Funktionsbauvertrags erbrachten Leistungen, ist ein Vergütungsmodell entwickelt worden, das einerseits die konventionelle Vergütung der Herstellung des Erdkörpers und des Straßenoberbaus vorsieht, andererseits einen zeitproportionalen Vergütungsmodus für den Erhaltungszeitraum nach der Verkehrsübergabe der Straße beinhaltet.