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Detailergebnis zu DOK-Nr. 54613
Eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre sicher unterscheiden: Rechtssichere Ausnahme bezuschusster eigenwirtschaftlicher Verkehre von der Anwendung der VO 1191/69 n.F. durch das PBefG
Autoren |
M. Ronellenfitsch |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Nahverkehr 22 (2004) Nr. 4, S. 7-9, Q
Die deutsche Unterscheidung zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren schließt eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen von der Geltung der VO (EWG) 1191/69 aus. Obwohl § 8 Abs. 4 PBefG eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen definiert als solche, deren Aufwendungen durch Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn (einschließlich öffentlicher Ausgleichsleistungen) gedeckt werden, grenzt die nationale Gesetzgebung den Gebrauch von Ausnahmeregelungen entsprechend Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO eindeutig ab. Die Prüfung, ob Ausgleichsleistungen Beihilfecharakter haben, richtet sich seit dem Altmark-Urteil nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofes.