Detailergebnis zu DOK-Nr. 54625
Radwegebau und Benutzungspflicht
Autoren |
T. Bracher |
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Sachgebiete |
5.5 Radverkehr, Radwege |
Straßenverkehrstechnik 48 (2004) Nr. 5, S. 227-232, 7 B, 12 Q
Durch den Nationalen Radverkehrsplan hat die Förderung des Radverkehrs auch in Deutschland einen höheren Stellenwert erhalten. Straßen und Radwege sind für Radfahrer gut und sicher befahrbar und attraktiv zu gestalten. Kritik am Zustand und der Benutzungspflicht von Radwegen gab es auf einer Diskussionsplattform des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Internet. Ein großer Teil des Radwegebestands wurde trotz der seit 1997 verbindlichen Vorgaben für die Qualität von Radwegen nicht saniert. Vielerorts werde auch für unzumutbare Radwege eine Benutzungspflicht angeordnet. Andererseits seien vorhandene Radwege wegen fehlender Kennzeichnung oft nicht erkennbar. In den meisten Orten räumen Verkehrsplanung und Verkehrsbehörden dem Radverkehr keinen angemessenen Raum und Stellenwert ein. Auch die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Radwegbenutzungspflicht für den Radverkehr eine Verkehrsbeschränkung darstellen kann und deshalb nur dort angeordnet werden darf, wo diese zwingend geboten ist. Empfohlen wird, eine im Einzelfall gebotene Radwegbenutzungspflicht durch "Verbot der Fahrbahnbenutzung" anzuordnen und Radwege unabhängig von der Benutzungspflicht mit dem blauen Verkehrszeichen als "Radweg" zu kennzeichnen.