Detailergebnis zu DOK-Nr. 54836
Zur Diskussion der guten fachlichen Praxis auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes und des hessischen Naturschutzgesetzes
Autoren |
K. Werk |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
UVP-Report 18 (2004) Nr. 1, S. 37-42, 2 T
Die gute fachliche Praxis wurde im Zuge der Novellierung des BNatSchG neu aufgenommen und definiert. Hieraus ergeben sich neue Standards für die Einhaltung einer naturschutzfachlich verträglichen und angepassten Bodennutzung. Maßgeblich ist dies für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischereiwirtschaft. Neue und konkretere Maßstäbe ergeben sich aus den rein rahmenrechtlichen Bestimmungen für die Umsetzung in den Ländern. Ein entsprechender Bedarf ergibt sich für das hier beispielhaft diskutierte Land Hessen. In der Anwendung der Eingriffsregelung werden durch die Definitionen der guten fachlichen Praxis Schwellenwerte bestimmt, die einzuhalten sind und ab denen Eingriffstatbestände greifen. Bei Kompensationsmaßnahmen sind die Maßstäbe der guten fachlichen Praxis einzuhalten. Aufwertende naturschutzbezogene Ziele können erst oberhalb dieser Schwelle begründet werden. Im Rahmen des Vertragsnaturschutzes müssen die Anforderungen zur guten fachlichen Praxis ebenfalls gewahrt bleiben, sodass monetär wirksame Förderungen für Ziele des Naturschutzes darüber hinausgehen müssen. Ansonsten wäre eine Subvention anzunehmen. Für UVP-pflichtige Vorhaben im landwirtschaftlichen und forstlichen Bereich sind die Standards ebenso zugrunde zu legen. Diese Anforderungen sind zukünftig auch für die Umsetzung der SUP bei landwirtschaftlich oder forstlich bedingten Plänen und Programmen zugrunde zu legen.