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Detailergebnis zu DOK-Nr. 55623
Erlaubnis zum Aufstellen von Telefonzellen (Urteil des VwG Berlin vom 13.06.2003 - AZ 3 A 17/02)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 23 (2004) Nr. 8, S. 1014-1017
Telefonzellen fallen nicht unter den Begriff der Telekommunikationslinien im Sinne des Paragraph 50 TKG. Ihre Aufstellung auf öffentlichen Straßen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde. Es handelt sich nicht um eine nach dem Landesstraßengesetz privilegierte Sondernutzung. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbaubehörde. Diese darf dabei u. a. berücksichtigen, dass bereits ein flächendeckendes, die Grundversorgung sicherstellendes Netz öffentlicher Telekommunikationsstellen vorhanden ist oder dass weitere Telefonzellen städtebauliche Belange wie z. B. die Stadtbildverträglichkeit beeinträchtigen würden.