Detailergebnis zu DOK-Nr. 55849
Planfeststellungsbeschluss für Neubau einer Bundesstraße (Urteil des BVerwG vom 9.6.2004 - AZ 9 A 11/03)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 23 (2004) Nr. 12, S. 1486-1500
Eine Ortsumgehung kann auch durch die bebaute Ortslage geführt werden, wenn sie nach der Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Die unterlassene Beteiligung eines Naturschutzverbandes im Anhörungsverfahren kann durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Rechtsmängel bei der Festsetzung naturschutzrechtlicher Kompensationsmängel, die durch Planergänzung behoben werden können, führen nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Bei der Bewertung der Eingriffswirkung eines Vorhabens und der Kompensationsmöglichkeiten steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Es muss eine nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation vorgenommen werden. Beim Variantenvergleich liegt es in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.