Detailergebnis zu DOK-Nr. 56296
Management von Angelegenheiten benachteiligter Gewerbebetriebe bei Bauvertragsabschlüssen (Orig. engl.: Management of disadvantaged business enterprise issues in construction contracting)
Autoren |
G. Smith |
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Sachgebiete |
1.0 Allgemeines 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Washington, D.C.: Transportation Research Board (TRB), 2005, 97 S., 8 B, 12 T, 12 Q (NCHRP Synthesis of highway practice H. 343). - ISBN 0-309-09745-2
Fragen der Benachteiligung von Betrieben bei der Vergabe von Bauaufträgen waren bislang durch die Vorschriften des Department of Transportation vom Februar 1999 geregelt. Unter "benachteiligt" werden Kleinbetriebe verstanden, die z. B. im Eigentum von Angehörigen von Minderheiten stehen, oder Frauen oder Behinderten gehören, die nicht den gleichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben wie größere Betriebe und Unternehmen. Über die Bewährung der o. g. Vorschriften in der Praxis wurde eine Untersuchung durchgeführt, die hauptsächlich 4 Bereiche betrifft: allgemeine Informationen, Verwaltungspraktiken, vertragsvorbereitende Maßnahmen und Vertragsanwendung. In einer Umfrage wurden Informationen über die in manchen Staaten der USA immer noch unterschiedlichen Praktiken hinsichtlich Verfahren und Methoden eingeholt und ausgewertet und zu dem vorliegenden Synthesebericht verarbeitet. Die Erkenntnisse führten zu 3 wesentlichen Verbesserungen; diese betreffen die Zertifizierung von Bewerbern, die Sicherstellung schneller Zahlungen (besonders für kleine Subunternehmer, hier insbes. auch die Freigabe von Garantie einbehalten), sowie eine rasse- und geschlechterneutrale Auftragsvergabe. Als besondere Hindernisse bei der Zielgruppe erwies sich deren Mangel an Ressourcen; das betrifft vor allem die Finanzausstattung, Anleihen (Kreditwürdigkeit) und Versicherungen. Hier bedürfen die Betriebe staatlicher Unterstützung; die Stückelung von Aufträgen ist eine sinnvolle Möglichkeit. Die neuen Erkenntnisse haben ihren Niederschlag in den Vorschriften vom Juni 2003 gefunden (49 CFR Part 26).