Detailergebnis zu DOK-Nr. 56771
Bestimmung des Wassersättigungsgrades von Walzasphalt (Forschungsauftrag SVI 1998/085 (26/98))
Autoren |
M. Partl L.D. Poulikakos |
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Sachgebiete |
9.1 Bitumen, Asphalt |
Zürich: Schweizerischer Verband der Straßen- und Verkehrsfachleute (VSS), 2004, 55 S., zahlr. B, T, Q (Bundesamt für Straßen (Bern) H. 1112)
Wasserschädigungen in Asphaltbetonbelägen sind das Ergebnis zweier Mechanismen: Verlust von Adhäsion und Verlust von Kohäsion. Hauptziel der Laborversuche ist die Simulation und Charakterisierung der Materialien bezüglich in situ-Vorgängen. Deshalb ist es notwendig, insbesondere auch die Mechanismen der Schädigung durch Wasser mit einzubeziehen. Die hier durchgeführte Untersuchung und eine frühere Studie über die Prüfung der Wasserempfindlichkeit von Heißmischfundationsschichten zeigen, dass der Sättigungsgrad nur sehr ungenau ermittelt werden kann, weil einerseits die Wägung des Prüfkörpers nach der Sättigung ein unpräzises Wasservolumen ergibt und andererseits die Rohdichtebestimmung ein bedingt realistisches, gesamtes Hohlraumvolumen liefert. Es wäre sinnvoll und praktischer, einen bestimmten absoluten Druck für alle Prüfkörper vorzuschreiben, bei dem der Sättigungsgrad der meisten Prüfkörper innerhalb der ASTM Normgrenzen (55 Vol.-% bis 80 Vol.-%) liegt. Aus den Erkenntnissen lassen sich folgende Punkte für eine Überarbeitung der Norm ableiten: 1.) Alle Prüfkörper, die für die gleichen Prüfungen vorbereitet wurden, sollten mit dem gleichen Druck gesättigt werden. 2.) Der durch die Norm definierte minimale Sättigungsgrad um 55 Vol.-% bis 80 Vol.-% kann mit 300 mbar Druck erreicht werden. 3.) Die Zeitdauer zwischen Konditionierung und Prüfung muss für alle Prüfkörper gleich sein. 4.) In Schadensfällen, insbesondere in denen die Prüfkörper einen Unterschied des Hohlraumgehalts von mehr als 1 % aufweisen, und in Forschungsprojekten kann der wirksame Sättigungsgrad in die Beurteilung miteinbezogen werden. 5.) Eine untere Grenze (55 Vol.-%) des Wassergehalts im Prüfkörper ist nötig, um die Wirkung des Wassers nachzuweisen. Gleichzeitig ist eine obere Grenze (80 Vol.-%) des Wassergehalts im Prüfkörper nötig, damit nicht übermäßig geschädigte Prüfkörper in die Untersuchungen miteinbezogen werden.