Detailergebnis zu DOK-Nr. 57048
Die Bedeutung des Umweltberichts und seiner Untersuchungstiefe: am Beispiel der Bauleitplanung der Stadt Friedrichshafen
Autoren |
T. Stottele B. Schmidt N. Schültke |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) |
UVP-Report 19 (2005) Nr. 5, S. 237-241, 4 B, 1 Q
Seit 1991 werden in der Stadt Friedrichshafen behördeninterne Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Als Antwort auf das BauROG 1998 wurden diese mit Hilfe von Checklisten und verbal-deskriptiven Teilen als verwaltungsinterne Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) standardisiert. Ihre Aufgabe im Rahmen der Bauleitplanung war, die Umweltbelange gemäß BauGB zu berücksichtigen und die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanz sowie die technischen Fachplanungen und die Grünordnungsplanung vorzubereiten. Die Prüfungsergebnisse wurden dokumentiert und dem Gemeinderat bereits zum Aufstellungsbeschluss des Satzungsverfahrens vorgelegt. Für den Vollzug des EAG Bau musste nur noch das Screening/Scoping der Umweltprüfung zum bisherigen Verfahren hinzugefügt und der bestehende Fragenkatalog entsprechend der Gliederung des Vorbereitenden Umweltberichts (VUB) aufgebaut werden. Der Umweltbericht wächst im Laufe des Verfahrens mit und enthält - ebenfalls eine weitergehende Anforderung des EAG Bau - zwingend Aussagen zum erforderlichen Umweltmonitoring. Hierbei ist es das Ziel der Stadt Friedrichshafen, neben einzelfallbezogenen Sonderüberwachungen die Monitoring-Maßnahmen in erster Linie an den ohnehin zu vollziehenden Tätigkeiten des städtischen Umweltamtes auszurichten und anhand weniger überschaubarer Indikatoren öffentlich nachvollziehbar zu machen. Durch die in Friedrichshafen entwickelte Gliederung des VUB, erhalten externe Fachgutachter ein eindeutiges Bearbeitungsschema sowohl für die Erstellung des Umweltberichts als auch für die Konzeption des Umweltmonitoring. Wird der VUB frühzeitig in das Bebauungsplanverfahren eingebracht, trägt dies erheblich zur Straffung, Kostenbegrenzung und Rechtssicherheit des Verfahrens bei.