Detailergebnis zu DOK-Nr. 57355
Psychische Belastungen bei Tätigkeiten im Straßenbetriebsdienst: Bereiche, Häufigkeit und Intensität psychischer Belastungen bei Straßenwärtern
Autoren |
R. Portuné |
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Sachgebiete |
16.0 Allgemeines |
Straßenbetriebsdienst 2005: FGSV-Kolloquium am 27. und 28. September 2006 in Karlsruhe. Köln: FGSV Verlag, 2006 (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) (FGSV 002/84) S. 150-166, 11 B, 1 T, zahlr. Q
Die vielfältigen Gefährdungen der Straßenwärter führen auch zu erheblichen psychischen Belastungen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdung zu ermitteln, zu bewerten und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Der Beitrag stellt ein neu entwickeltes Verfahren vor, das die Erhebung und Beurteilung psychischer Belastungen im Rahmen einer ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. Es wurde ein Beurteilungsbogen entwickelt, der typische Belastungskategorien des Straßenwärters in 23 Aussagen/Fragen widerspiegelt. Die Beurteilung der Belastungen erfolgt in 5 Häufigkeitsstufen (noch nie, einmal, schon öfter, häufig, (fast) täglich) und ebenfalls 5 Intensitätsstufen (überhaupt nicht, ein wenig, ziemlich stark, sehr stark). Wie erwartet zeigt sich, dass einige Belastungsfaktoren zwar sehr selten vorkommen, aber als besonders belastend empfunden werden (z. B. Unfalltod eines Kollegen), andere dagegen fast täglich vorkommen, dafür aber nur als "ziemlich belastend" eingestuft werden (z. B. Arbeiten im fließenden Verkehr). Werden Belastungsintensität und -häufigkeit in einem Koordinatensystem einander gegenübergestellt, lässt sich eine Risikoeinschätzung vornehmen und auf deren Grundlage der Handlungsbedarf ableiten. Die gleichzeitige Berücksichtigung von Intensität und Häufigkeit wird als Risikopotenzial bezeichnet und entsprechend dessen Größe werden 3 Risikogruppen definiert: Bei großem Risikopotenzial ist kurzfristiges Handeln erforderlich, bei mittlerem Risikopotenzial sollten mittelfristig Maßnahmen eingeleitet werden und bei geringen Risikopotenzial ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben.