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Detailergebnis zu DOK-Nr. 57816
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 25 (2006) Nr. 7, S. 823-829
Bei Infrastrukturmaßnahmen in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt die Anwendung der Maßstäbe des Art. 6 III, IV der FFH-Richtlinie einen angemessenen Schutz dar. Die Regelung von Einzelheiten des Kohärenzausgleichs können einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorbehalten bleiben. Eingriffe in Natur und Landschaft können auch auf Flächen zulässig sein, auf denen möglicherweise Beeinträchtigungen durch eine andere Stelle vorgenommen werden. Kommt es zu einer weiteren Beeinträchtigung, so ergibt sich auch eine weitere Ausgleichsverpflichtung.